Abmahnung Urheberrecht - was nun?

Abmahnung Urheberrecht - was nun?

Es trifft einen wie aus heiterem Himmel - eine Abmahnung über eine angebliche Verletzung von Urheberrechten flattert ins Haus. Völlige Ratlosigkeit folgt und der Abgemahnte ist oft sich keiner Schuld bewusst.

Der erste Gedanke ist häufig, dass eine Abmahnung so gar nicht möglich ist, wahrscheinlich handelt es sich um Rechtsmissbrauch oder gar Betrug.

In Wahrheit handelt es sich jedoch meistens um eine zulässige Abmahnung, auch wenn gerade im Bereich des Filesharing die Stimmen im Internet laut "Betrug" rufen. Seien Sie besonnen und holen Sie sich Rat ein.

Der Gesetzgeber gesteht den Urhebern eine Abmahnung zu. Mehr noch: der Gesetzgeber verlangt zunächst eine Abmahnung, ehe ein gerichtliches Verfahren folgen darf. Zudem ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine gesetzliche Vorgabe, und damit nicht genug. Auch die dort für einen erneuten Verstoß verlangte Vertragsstrafe ist Pflicht.

Dann folgt der zweite Gedanke, nämlich dass der Verstoß nicht absichtlich passiert ist. Allerdings ist eine vorsätzliche Verletzung des Urheberrechts für eine rechtmäßige Abmahnung gar nicht erforderlich. Vielmehr muss sich jetzt der Abgemahnte kritisch fragen, ob der Verstoß in dieser Form von ihm oder den Mitnutzern des Internetanschlusses so hätte passieren können. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn Sie beweisen können, dass die gesamte Familie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub war.

Der Verstoß gegen das Urheberrecht in Form des sogenannten Filesharing kann auch dann nicht passiert sein, wenn nachweislich keine Computer oder andere entsprechende Technik im Haushalt vorhanden ist.

Aber was ist genau zu tun, wenn es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt? In einem Schreiben muss innerhalb der Frist sachlich und substantiiert ausgeführt werden, warum die Abmahnung nicht rechtmäßig ist.

Eine Unterlassungserklärung in Filesharing-Fällen "freiwillig" abzugeben, obwohl ein Verstoß nicht vorlag, ist nicht zu empfehlen. Zum einen passieren nicht selten Fehler in der Ermittlung des richtigen Urheberverletzers, wie einige Gerichte bereits zugunsten des Abgemahnten entschieden haben. Dann wäre die Unterlassungserklärung überobligatorisch abgegeben worden mit schwerwiegenden Folgen, denn unterschrieben ist unterschrieben:

Eine Bindung an die Erklärung beträgt 30 Jahre. Die Einhaltung der Unterlassungserklärung ist gleichwohl im Filesharing schwierig. Sofern mehrere Personen Zugriff auf die Internetverbindung haben, verpflichtet sich der Inhaber des Anschlusses für alle, dass innerhalb dieser 30 Jahre keinerlei Verstöße passieren. Dies ist praktisch kaum umsetzbar mit dem Ergebnis, dass hohe Vertragsstrafen fällig werden.

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