Urheberrecht wird an "Digital Single Market" angepasst

Urheberrecht – ist doch ganz leicht, oder?

Das neue Urheberrecht soll an das heutige digitale Zeitalter angepasst werden, damit auch Kreative, Nutzer und Rechteverwerter sich an den Einnahmen beteiligen können.

Mit zeitgemäßen Neuerungen soll das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts und an die rasanten Entwicklungen der Medientechnologien zum 07.06.2021 angepasst werden. Hierzu hat die Europäische Kommission bereits 2015 "Schritte zu einem modernen, europäischen Urheberrecht" veröffentlicht. Mit der europäischen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ("Digital Single Market"-RL) wurde 2019 dem deutschen Gesetzgeber die Einarbeitung in der nationale Recht von der EU vorgeschrieben. Dies dient der Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union und bringt damit grenzüberschreitende einheitliche Regelungen.

Das geltende deutsche Urheberrecht wird an vielen Stellen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geändert. Das Gesetz soll Kreative bei ihren Rechten und der Durchsetzung einer angemessenen Vergütung unterstützen. Sie sollen zudem ein Beschwerderecht erhalten, um ihre Ansprüche durchsetzen zu können. Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation wird weiterhin diie Nutzung von Zitaten, Karikaturen, Pastiches und Parodien erlaubt, wobei ausdrücklich sogar von einer mutmaßlich erlaubten Nutzung ausgegeangen wird.

Teil der Neuerungen ist das neue Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG), welches die urheberrechtliche Verpflichtung von Upload-Plattformen wie YouTube regeln soll. Es wird nun eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte angeordnet. Die Plattformen erhalten damit erhöhte Sorgfaltspflichten und sollen bei unrechtmäßigen Uploads anders als bisher auf Unterlassung und Schadensersatz haften. Dies können die Plattformen durch den Erwerb von urheberrechtlichen Lizenzen vermeiden. Hierzu müssen die Plattformen geeignete Lizenzangebote annehmen, dann können sie sich von der Haftung befreien. Kleinst-Plattformen sind von den Verschärfungen ausgenommen, da für sie ansonsten ein unverhältnismäßig großer Aufwand entstünde.

Diese stark kritisierten Upload-Filter sorgen bereits jetzt schon für Schwierigkeiten in der Praxis und könnten Verstöße gegen die freie Meinungsäußerung verursachen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung ursprünglich auch angeregt, nach Möglichkeit auf "Upload-Filter" zu verzichten. Um den Plattformen das Instrument eines möglichen "Overblocking" (fälschliches Blockieren erlaubter Uploads durch die Plattformen) zu beschränken, wird dem im neuen Gesetz ausdrücklich entgegengewirkt. Auch andere Mechanismen sollen den Missbrauch durch (vermeintliche) Rechtsinhaber, Nutzer oder Diensteanbietern vermeiden.

Die Haftung der "Großen" ist nach Sicht des EU-Gesetzgeber deshalb für die Wahrung der Urheberrechte erforderlich, da diese Plattformen bislang als bloße Host-Provider gesetzliche Privilegien für sich in Anspruch nehmen durften. Sie spielen jedoch in der heutigen Medienwelt ein herausragende Rolle und sind daher nunr auch verpflichtet, ihre Privilegien abzugeben und einen Beitrag zur Einhaltung der Gesetze zu leisten. Die Bevorzugung der "Kleinen" könnte zudem zu einer neuen Vielfalt am Medienhimmel führen.

Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, ehe das neue Gesetz in Kraft tritt. Mehrere Digitalexperten sowie Netzpolitiker*innen sehen das Konzept mit einem kritischen Blick, da es zum Teil unklare Formulierungen im Gesetzentwurf gibt, wer beispielsweise als Verantwortlicher im konkreten Kontext zählt. YouTube soll unter einer Plattform verstanden werden, Wikipedia allerdings nicht. Wie es mit Twitter aussieht, ist man sich noch nicht einig. Es bleibt also weiter abzuwarten.

 


Tags: Urheberrecht, Abmahnung Online - Handel, Abmahnung Urheberrecht, Rechtliche Informationen

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