Zulässige Abmahnung vs. rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

Zulässige Abmahnung vs. rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung oder der Verletzung des Marken-/Patent-/Designrechts haben etwas gemeinsam: Nur derjenige kann sie aussprechen, der in seinen Rechten verletzt wurde. Bei einem Bild, dass ohne Einwilligung des Urhebers verwendet wird, oder der Verwendung des Markennamens in der Artikelbewerbung, obwohl nur das No-name-Pendant dazu vertrieben wird, ist immer klar, wer der Benachteiligte ist und wer dann die Abmahnung aussprechen darf.

Anders hingegen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Entweder tauchen wie aus dem Nichts konkurrierende Unternehmer auf und prangern in Abmahnungen den Verstoß des Verbraucherschutzes an. Dabei erscheint es doch nur logisch, dass der Unternehmer keinen Nachteil durch verbraucherschädliche Klauseln in den AGB oder eine fehlende Widerrufsbelehrung hat. Das müsste doch von den eigentlichen leidtragenden Verbrauchern beanstandet werden. Aber der Gesetzgeber sieht eine Abmahnung durch einen Verbraucher nicht vor.

Jedoch wird das gesetzliche Prinzip der Abmahnung durch einen Konkurrenten dann nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen hält, dass dieser Konkurrent rechtskonforme Rechtstexte bei einem Experten eingekaufen musste, während der Abgemahnte selbst Klauseln formuliert, bei denen einem mitunter die Haare zu Berge stehen. 

Aber weshalb gibt es überhaupt diese strengen Vorgaben für den Online-Handel, wird sich berechtigterweise schon einmal jeder Unternehmer gefragt haben. Die AGB werden immer länger und die Klauseln versteht weder der Verbraucher noch der Unternehmer selbst. Die Antwort des Gesetzes dazu ist trotz allem überzeugend: Der Gesetzgeber wollte, dass eine gewisse Ordnung und ein gewisses rechtliches Niveau im Online-Handel besteht. Der Blick in frühe Zeiten des Online-Handels gibt ihm recht. Da führte die Buttonbezeichnung "weiter" zu einem Kaufvertrag und einer Zahlungspflicht des Käufers, oder supergünstige Preise lockten die Verbraucher zu einer Bestellung, die am Ende doch mit nachträglichen Preisaufschlägen wesentlich teurer wurden. Die jetzt häufiger auftauchenden Versicherungen für den Einkauf im Online-Handel hätte man damals dringend gebraucht.

Es hat sich in der Zwischenzeit eine Menge getan, was der Gesetzgeber dadurch erreichte, dass er die Gesetzesverstöße nicht behördlich verfolgte. Er setzte bei den inzwischen unzähligen Online-Händlern und dem schnelllebigen Internet sehr wirksam auf die gegenseitige Überwachung der Unternehmer. Damit ist die Antwort auf die Frage: Dürfen die das? klar mit "Ja" zu beantworten.

Die dunkle Seite an der gesetzgeberischen Idee ist, dass es in Deutschland üblich geworden ist, wegen kleinsten und allerkleinsten Verstößen eine teure Abmahnung auszusprechen. Es hat sich in den letzten Jahren eine regelrechte Abmahnkultur herausgebildet. Fairerweise ist aber an dieser Stelle einzuhaken, dass die weit überwiegenden Abmahnungen Standardfälle betreffen, wie Rechtstexte oder Preisangaben. Da hilft kein Herausreden, sondern nur Einsicht. Und auf die Frage hin, warum denn vor allem die Online-Händler mit solchen strengen Vorgaben belastet sind, lässt sich ganz pragmatisch erwidern, dass stationäre Händler ganz andere Ausgaben, wie Miete oder Verkaufspersonal zu bezahlen haben. Also nehmen Sie es so hin und lassen Sie sich Ihre Rechtstexte, der häufigste Grund für Abmahnungen, professionell erstellen und regelmäßig aktualisieren, damit kein Konkurrent einen Eingriff in den fairen Wettbewerb rügen kann.

Ein ganz anderes Phänomen sind Abmahnungen, die von Verbänden verschickt werden, von denen die abgemahnten Unternehmer noch nie etwas gehört haben. Dürfen die das denn? Auf diese Frage folgt die Standardantwort des Juristen: Das kommt darauf an. In der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) sind die dafür in Frage kommenden Verbände mit ihren einzelnen Fachgebieten und Befugnissen genannt. Aktivlegitimiert sind aber auch Verbände, die dies von den Gerichten explizit zugesprochen bekamen. Sollte eine Abmahnung von einem Verband ins Haus flattern, dann erkundigen Sie sich bei einem Rechtsanwalt, ob dieser Verband befugt ist. Sollte dem so sein, muss auch hier die Antwort heißen: Ja, die dürfen das!

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Tags: Wettbewerbsrecht, Widerrufsrecht, Gewährleistung / Garantie, Online - Bestellablauf, AGB, Verbraucherschutz, Werbeaussagen, Abmahnung Online - Handel

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