Inserat fängt mit "I" an, genau wie Impressum

Inserat fängt mit "I" an, genau wie Impressum

Wer vorhat, ein wirtschaftliches Unternehmen zu gründen, muss auf einige Dinge aufpassen. Das beste Beispiel dafür ist Werbung. Wir hatten schon oft das Thema der irreführenden Werbung und wie wichtig es ist, sich darüber vorher zu informieren. Bei irreführender Werbung muss vor allem auf den Inhalt der Werbesprüche geachtet werden. Es darf zwar zum Teil übertrieben werden, man sollte aber wegen der immer bestehenden Abmahngefahr eher sparsam damit umgehen.

Was wir allerdings noch nicht besprochen haben, ist der Fakt, dass man auch dadurch eine Irrführung begehen kann, indem man Informationen vergisst. Man muss also nicht nur wissen, was in die Werbung nicht rein darf, man muss auch wissen, was rein muss. Ähnlich ging es einem Hotel, das in einem Tourismusmagazin diese Werbeanzeigen veröffentlichte:

„Wellness- und SPA-Landschaft inklusive Pools, Saunen und Aufgusszeremonien mit Naturkräutern
Wellnesstasche mit kuscheligem Bademantel, Saunatüchern und Badeslippern, großzügiges ...-Frühstück
Kulinarischer Willkommensgruß aus „Keller und Küche“, Wellnessarrangement 2 Nächte „Kuschelwellness - nur für uns“ ab 380,- pro Person im Doppelzimmer.“

Weiter waren nur die Telefonnummer und die Internetadresse aufgeführt. Was fehlte war ein komplettes Impressum des Hotels. Das Hotel war der Meinung, dass die Zeitungsanzeige kein Angebot darstelle, da der Verbraucher nicht unmittelbar eine Vertragserklärung annehmen könne. Vielmehr müsse erst bei dem Hotel Rücksprache gehalten werden bezüglich bestimmter Anreisetage und einem konkreten Preis pro Person im Doppelzimmer. Hierfür könnte der Kunde auf der Webseite des Hotels das Impressum finden. Damit handele es sich gerade nicht um eine wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 3 UWG.

Das sah das erstinstanzliche Landgericht Cottbus in seinem Urteil vom 04.10.2018 (Az.: 11 O 34/18) anders und gab dem abmahnenden Verein recht. Es handelt sich bei der Zeitungswerbung um eine Aufforderung zum Kauf und damit um ein Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG, da die Merkmale des Produkts und der Preis angegeben wurden und der Verbraucher dadurch in die Lage versetzt wird, einen Kauf vorzunehmen. Dies gilt selbst schon bei der Angabe eines „Ab-Preises“, wie der BGH bereits entschied.

Hiergegen legte das Hotel Berufung ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg vertrat die gleiche Meinung wie das LG Cottbus und machte in dem Beschluss vom 21.02.2019 (Az.: 6 U 162/18) klar, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei, was bei der Vielzahl der hierzu schon ergangenen Entscheidungen nachvollziehbar ist. Interessanterweise machten die Richter deutlich, dass sie selbst zu Verbrauchern und damit zu der Gruppe potenzieller Kunden gehören würden und daher durchaus einschätzen könnten, dass diese Informationen wesentlich für Kunden sein können.

Offenbar hatte das Hotel in der Berufungsschrift argumentiert, dass es ein dem Urteil des LG Cottbus abweichendes Verständnis unter den Verbrauchern geben würde, dieses allerdings ja nicht mit bestimmten Mitteln bewiesen werden könne. Dies widerlegte das Berufungsgericht damit, dass in diesen Fällen eine repräsentative Umfrage, die unter Verbrauchern vorgenommen wurde, vorgelegt werden müsse. Dies klingt zwar ungewöhnlich, ist aber nicht ungewöhnlich bei Beweisfragen zu diesen Themen. Solche Umfragen müssten auch in Eilverfahren vorgelegt werden, nicht nur in den Hauptsacheverfahren, so das Gericht weiter, was das Hotel jedoch nicht getan hatte.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen für das richtige Vorgehen bei Abmahnungen gern an mich: Kontaktformular


Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.