Äußerungen über die Konkurrenz besser vermeiden

Äußerungen über die Konkurrenz besser vermeiden

Unternehmen trennen sich, manchmal im Guten und häufig im Schlechten. Dass dann im Nachhinein Streitigkeiten entstehen können, ist nichts Unbekanntes. Bei größeren Unternehmen können da schon ein paar Jahre vor Gericht zusammenkommen. In einem Fall aus dem Jahr 2014 lief genauso ab: Damals trennten sich die zwei Unternehmen, die beide tätig auf dem Gebiet des Vertriebs von Knochenzement sind, ein wichtiges Produkt im Gesundheitswesen. Nach einem Streit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main bezüglich der Verletzung von Betriebsgeheimnissen wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht, die nun Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs wurde.

Die Parteien stritten darum, dass in dieser Pressemitteilung das vor dem OLG Frankfurt verurteilte Unternehmen so dargestellt wurde, dass eine unlautere Herabsetzung des Unternehmens vorliegen würde. Es sollte dem Unternehmen vom Gericht untersagt werden, in dieser Art über das andere Unternehmen zu berichten und damit eine unzulässige vergleichende Werbung zu begehen. Konkret wurde der Antrag gestellt, dass es untersagt werden soll:

„über das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014, Az. 6 U 15/13, zu berichten, wenn und soweit als Grund für das Verbot angegeben wird, die Klägerin habe
  „(B)ei der Entwicklung und Herstellung des Knochenzementportfolios […] widerrechtlich Betriebsgeheimnisse von H. verwendet.“

 und/oder

   „Teile des zu H. gehörenden Rezepturen widerrechtlich zur Herstellung eigenen Knochenzements verwendet“

 wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom 21. August 2014 geschehen.“

Trotz nachvollziehbarer Klage entschied der BGH, dass die angegriffenen Behauptungen in der Pressemitteilung keine unlautere Herabsetzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG darstellen (Urteil vom 7. März 2019, Az.: I ZR 254/16):

„Vergleichende Werbung ist nach dieser Bestimmung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.“ Hierbei ist Voraussetzung, „dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen. Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher zwingend einen Vergleich der von konkreten Wettbewerbern angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus.“ Diese Voraussetzungen waren gegeben, so dass es sich um vergleichende Werbung handelt, die zwar meist heikel, jedoch grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist.

Weiter beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob diese vergleichende Werbung das Unternehmen unzulässig angegriffen hat, was diese verneinte: „Für den durchschnittlichen Bezieher solcher Produkte wird es regelmäßig von Interesse sein, ob ein Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung bei der Entwicklung eines bestimmten Produkts oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht hat.“

Der BGH sah darüber hinaus keinen Anlass dafür, dass die Waren und geschäftlichen Verhältnisse in der Pressemitteilung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter herabgesetzt wurden. „Herabsetzend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.“ Dies war jedoch aus Sicht der Richter nicht gegeben, da die Pressemitteilung in einem sachlichen Ton verfasst war und nur zutreffende Tatsachen mitteilte. Zudem war ein konkreter Anlass für die Pressemitteilung gegeben, die auch in einem zeitlichen Kontext stand.

Wichtig ist es für Unternehmen zu beachten, dass eine vergleichende Aussage über ein Konkurrenz-Unternehmen nicht als bloße Meinungsfreiheit einzuordnen ist. Man kann gerade nicht davon auszugehen, dass eine Aussage erlaubt deshalb sei, da jeder eine Meinung äußern darf. Gerade im Wettbewerbsrecht gibt es enge Grenzen für vergleichende Werbung, wobei es sich deshalb bei solchen Aussagen um Werbung handelt, da das eigene Unternehmen besser dargestellt wird als der Mitbewerber. Die Grenzen der Rechtsprechung gilt es zu kennen oder aber man vermeidet solche Aussagen generell.

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Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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