Eigentumsschutz vs. Datenschutz

Kuriositäten gibt´s... oder wenn der überwachte Nachbar überwacht

Wenn sich der Raucher darüber beschwert, dass neben ihm geraucht wird, dann würde man das wahrscheinlich als doppelmoralisch betiteln. Wenn man sich allerdings als Besitzer von aktiven Videokameras über Überwachung beschwert, ist das schon ein anderes Kaliber. Die ersten Begriffe, die einem da in den Sinn kommen werden, gehen wahrscheinlich in die Richtung „kurios“, „seltsam“ oder einfach nur: „mein Nachbar“. Und dem wird der Fall auch ziemlich gerecht. Denn die Kläger überwachten nicht nur selbst, sondern gingen sogar einen Schritt weiter. Aber dazu später mehr. Erstmal ganz von vorn.

Der Mann hatte wegen früheren Vorfällen von Beschädigungen angefangen, seinen Wintergarten und Teile des Grundstücks mit Videokameras zu überwachen. Den Nachbarn gefiel das allerdings überhaupt nicht. Ihrer Meinung nach waren Teile der Überwachung auf ihr Grundstück gerichtet und würden ihre Privatsphäre stören.

Und trotz der Erbringung von Beweisen des Nachbarn, dass die Kameras lediglich auf sein Grundstück gerichtet waren und sie keinesfalls zum Ausspionieren dienten, fühlten sich die Kläger gestört und gingen vor Gericht. Dort fiel dann mehrfach das Wort „Überwachungsdruck“ seitens der Kläger, da zwar keine direkte bzw. aktive Überwachung stattfand, die Kameras aber dennoch verstellbar seien. Die Klägerfamilie meinte sogar, dass die Linse zum Teil deutlich von ihren Räumlichkeiten erkennbar gewesen sei.

Doch dies stimmte nicht mit den Fotos überein, die dem Gericht als Beweis vorgelegt wurden. Auf diesen war deutlich zu erkennen, dass die Kameras nicht auf das Grundstück der Kläger zeigten. Zudem hatte sogar die Polizei  geprüft, was bei aktiver Überwachung alles sichtbar war. Dementsprechend stimmte das Gericht den Klägern nicht zu, und begründete dies mit dem Fakt, dass der bloße „Überwachungsdruck“ nicht einer direkten Überwachung gleichkommt. Also wurde die Klage abgewiesen.

Doch was ist das Kuriose an der Sache?

Die klagende Familie verwendet selbst aktive Videokameras, und das nicht zu knapp. Eine Kamera filmt sogar den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück. Und genau hier kommt die anfänglich erwähnte Doppelmoral ins Spiel. Wer aufmerksam war, bemerkt nämlich, dass die Nachbarn also schon einen Schritt weiter waren als der Beklagte.

Und es kommt sogar noch besser: Nun stehen sich beide Parteien erneut gegenüber, nur diesmal andersherum. Jetzt müssen sich die Nachbarn dafür verantworten, die Privatsphäre der Kläger eingeschränkt zu haben. Die Nachbarn plädieren dabei übrigens auf ihren Anspruch, ihr Grundstück überwachen zu dürfen. Das kommt einem bekannt vor…Da darf man gespannt auf den Ausgang sein.


 
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