Hersteller muss genannt werden

Falsch


Dem Kunden kann es einerlei sein, ob im Angebot eines Elektrogeräts der unbekannte Name eines No-Name-Herstellers genannt ist oder nicht. Es kommt für eine ausreichende Artikelbeschreibung allein auf die Beschreibung der Merkmale des Produkts an. Aus der Beschreibung des Produkts kann der Kunde ausreichende Informationen über die Verwendbarkeit und die Eigenschaften des Elektrogeräts entnehmen. Es spielt der Name eines unbekannten Herstellers für die Entscheidung des Kunden keine Rolle.

Richtig

Hersteller auch bei No-Name-Produkten nennen
Im Angebot eines Händlers für Elektrohaushaltsgeräte muss er auch den Namen des Herstellers des Elektrogeräts nennen, entschied das LG Dortmund am 24.10.2018. Dies gilt selbst dann, wenn die Produkte für den Händler selbst angefertigt wurden und es sich um No-Name-Ware handelt. Denn der Verbraucher könne nicht wissen, ob es sich um Markenware oder No-Name-Produkte handelt. Nur wenn der Kunde alle Daten und Fakten über das Produkt kennt, kann er die Eigenschaften mit anderen Produkten vergleichen.


Tags: Wettbewerbsrecht, Online - Bestellablauf, AGB, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Verpackung / Elektro / Batterien

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