Angabe von wesentlichen Merkmalen der Ware - abmahnfähig oder nur unnützes Wissen? Eine (nützliche) Übersicht:

Online-Händler haben eine Menge Pflichten. Die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale der Ware ist dabei ein leidiges Thema. Immerhin, so die Auffassung vieler Händler, ist es doch sonnenklar, was das Produkt alles für Eigenschaften hat. Damit hat sich auch bereits der Bundesgerichtshof beschäftigt.

Hand aufs Herz: Dass der Händler über seine eigenen Waren Bescheid weiß, bedeutet noch nicht, dass es anderen Nicht-Experten ebenso geht.

Dazu ein kleiner Selbsttest: Winterzeit ist Teezeit - fühlen Sie sich bei den beiden folgenden Beispielen gut über die Eigenschaften des Produkts informiert und für den Kauf bereit?

1. Beispiel:




2. Beispiel:

 
Und? Sind Sie im Bilde über die Produkteigenschaften? Nicht?

Nun, genau aus dem Grund hat der BGH in seinem Urteil vom 2. März 2017 wie folgt entschieden:

"Nach dem seit 10. Dezember 2015 geltenden § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt untlauer, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2)."

Die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale leitet sich aus also aus dem Grund ab, dass der Verbraucher die Angabe der wesentlichen Merkmalen der Ware benötigt, um "deren Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und Angebote zu vergleichen". Gibt der Unternehmer in der Artikelbeschreibung nicht alle wichtigen Produktmerkmale an (in den oben stehenden Beispielen wären das die Bestandteile des Tees, die Herkunft, die Füllmenge usw.), verhält es sich aufgrund der möglichen Täuschung des Verbrauchers über die Eigenschaften der Ware irreführend, und damit wettbewerbswidrig. Hätte der Verbraucher volle Kenntnis über das Produkt aus der Artikelbeschreibung erhalten, hätte er sich ggf. nicht für das Produkt entschieden.

Dazu konkretisiert der BGH weiter:

"Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3)."

Daher sollten sich Online-Händler vor Augen halten, dass eine vollständige, klare und moderat formulierte Produktbeschreibung zu einem rechtssicheren Online-Auftritt gehört. Vielleicht ist es eine Hilfestellung, einem mit Ihrem Produkt in keiner Weise vertrauten Bekannten zu befragen, ob dieser die entworfene Produktbeschreibung versteht und ob alle wesentlichen Fragen mit der Beschreibung für ihn beantwortet sind. Dann werden Sie hin und wieder mit Erstaunen feststellen, wieviel Nachholebedarf die Produktbeschreibung noch aufweist. 

Bitte wenden Sie sich bei Fragen den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder den wesentliche Eigenschaften von Dienstleistungen gern an mich: Kontaktformular


Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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