Impressum-Pflichtangaben

Impressum - E-Mail oder Telefonnummer oder beides?

Betreiber von Webseiten haben ein Impressum bereitzuhalten. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob im Impressum eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer oder beides anzugeben sind.

Sogenannte "Diensteanbieter" haben für geschäftliche Telemedien die Informationspflichten gemäß dem Telemediengesetz zu erfüllen. Dabei sind falsche Angaben genauso unzulässig wie fehlende Angaben. Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht unklar und intransparent sein.

Angaben zur Anbieterkennzeichnung erfolgen nach Ansicht der Gerichte zum Zwecke des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten. Angaben wie die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Vertragspartners haben einen bestimmenden Einfluss auf die Kaufentscheidung.

Der Begriff "Telemedien" beschreibt im Grundsatz alle elektronischen Dienstleistungen, über welche Informationen ausgetauscht bzw. über welche kommuniziert werden kann. Bei dem Verpflichteten für die Informationsangaben handelt es sich in der Regel um den Inhaber der Homepage, und damit um das für die Website verantwortliche Unternehmern. Ein Anschein des Verantwortlichen leitet sich meist aus der Inhaberschaft der betreffenden Domain ab.

Sofern ein Internetportal vorhanden ist, trifft den Diensteanbieter die Pflicht für das Bereithalten eines Impressums bezüglich seiner Unterseiten, da dieser die geschäftlichen Informationen auf dem Internetportal zur Verfügung stellt und damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereithält. So ist allgemein anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay für ihre jeweilige Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den übergeordneten Teledienst unter "eBay.de" nicht selbst betreiben.

Die Inhalte der Anbieterkennung sind im § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) geregelt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt neben der Nennung der E-Mail-Adresse weitere "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Eine Telefax-Nummer würde hiernach genügen, nicht aber lediglich die Angabe einer postalischen Anschrift. Auch eine Chat-Funktion, die eine schnelle und individuelle Kommunikation gewährleistet, wäre ausreichend. Wird eine Telefonnummer zusätzlich zur E-Mail-Adresse angegeben, muss diese nicht per se kostenlos sein, sondern es genügt eine telefonische Kontaktaufnahme zu den überlicherweise anfallenden Verbindungsentgelten. Somit kann es sich bei dieser Telefonnummer ohne weiteres um eine Handynummer handeln.

In § 5 Abs. 2 TMG wird darauf hingewiesen, ob und dass auch weitere Informationspflichten im Impressum zu erfüllen sind, die sich aus etwaigen anderen Rechtsvorschriften ergeben. Im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz sind vor allem die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie und die dazu im deutschen Recht umgesetzten Vorgaben des § 312a BGB von den Diensteanbietern mit zu berücksichtigen. Gemäß diesen Vorgaben ist z. B. eine kostenpflichte Telefonnummer im Impressum dann nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer im Impressum über die anfallenden Kosten informiert und darüber hinaus eine Telefonnummer zu den üblichen Verbindungsentgelten bereithält, welche für Fragen im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag (z. B. Widerrufsrecht, Gewährleistungsrecht) angerufen werden kann.

Update vom März 2018:
Sofern eine enorm wichtige Beratungstätigkeit zu bejahen ist (so z. B. bei Online-Apotheken bezüglich der Arzneimittelsicherheit) ist es aus Sicht der Gerichte erforderlich, eine kostenlose Telefon-Hotline zur Verfügung zu stellen. Ansonsten würden womöglich die Kunden anders als im stationären Apothekengeschäft von einer Beratung absehen, selbst wenn es sich nur um die üblichen Verbindungsentgelte handeln würde.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Impressum gern an mich: Kontaktformular


Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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