Facebook-Datensammlung als Kartellrechtsverstoß

Facebook ruft Bundeskartellamt auf den Plan

Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn überwacht den wirtschaftlichen Wettbewerb, denn durch Kartelle wird der Wettbewerb behindert und es entsteht eine zu große Marktmacht. Nicht umsonst heißt es: Konkurrenz belebt den Markt und dies wäre bei Preisabsprachen oder Monopolen nicht gegeben. In Zeiten der Digitalisierung kann es auch Monopole und unlautere Wettbewerbsvorteile durch eifrige Datensammler geben, denn Daten sind die neuen Währungen.

Facebook sammelt die Daten seiner Nutzer nicht nur auf der eigenen Social-Media-Plattform, sondern auch über seine neu hinzugewonnenen Dienste WhatsApp, Instagram und Oculus, aber auch über externe Webseiten. Dies hielt das Bundeskartellamt für einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot und erließ Anfang 2019 ein Verbot der umfassenden Datensammlung ohne DSGVO-taugliche Einwilligung der Nutzer.

Hiergegen beschwerte sich Facebook im Wege eines Eilverfahrens beim OLG Düsseldorf zunächst mit Erfolg. Das Bundeskartellamt ging jedoch gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf in der nächsten Instanz vor. Der Bundesgerichtshof bescheinigte Facebook in seinem Beschluss vom 23.06.2019 eine markbeherrschende Stellung, die von Facebook missbraucht wird, indem die Nutzer des Netzwerks keine echte Wahl hätten - entweder Datensammlung akzeptieren oder die Nutzung der Facebook-Dienste wird verweigert.

Am 24.03.2021 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Beschwerde von Facebook gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 06.02.2019 erneut verhandelt. Ergebnis war, dass das OLG Düsseldorf die Anrufung des Europäischen Gerichtshof für erforderlich hält. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei aus Sicht des Oberlandesgerichts betroffen. Sie ist schließlich europäisches Recht, so dass allein der EuGH die Verordnung auslegen darf.

Zudem hat das OLG Düsseldorf Zweifel an der vorherigen Einschätzung des BGH dahingehend geäußert, dass dieser evtl. die Begründung der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts etwas zu sehr „passend“ gemacht hätte, um einen Kartellrechtsverstoß zu belegen. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung auf eine aufgedrängte Leistungserweiterung hingewiesen, indem Facebook den Nutzern ihres sozialen Netzwerks die Verknüpfung der Daten auf anderen Portalen oder Apps ermöglicht. Die durchgeführte Leistungserweiterung von Facebook und deren Zusammenhang zu einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre jedoch rechtlich schwierig zu beurteilen.

Der Datenkrake mit seinen langen Armen greift um sich, aber schadet dies den Nutzern? Darf ein mächtiger Konzern Leistungen zum Zwecke der besseren Nutzbarkeit aufdrängen und was genau ist in Anbetracht der anderen großen Datensammler hieran marktbeherrschend? Das OLG Düsseldorf stellt zunächst den Aspekt Datenschutz in den Vordergrund, um so die Meinung des EuGH einholen zu können. Die grundsätzliche Frage ist jedoch, ob eine marktbeherrschende Wirkung bei den großen Konzernen durch umfassende Datensammlungen überhaupt im Sinne des Kartellrechts entstehen kann. Hierfür müsste möglicherweise das Kartellrecht neu gedacht werden.

 


Tags: Wettbewerbsrecht, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen

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