Tragung der Versandgefahr

Falsch


Der Unternehmer trägt gegenüber Verbrauchern stets und ohne gesetzliche Ausnahme die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf dem Versandweg. Dies gilt selbst dann ohne gesetzliche Ausnahme, wenn der Verkäufer den Versand durch eine ihm unbekannte und vom Käufer selbst benannte Firma bewirken soll.

Richtig

Tragung der Versandgefahr evtl. auch durch Verbraucher
Der Verbraucher trägt als Käufer ausnahmsweise die Versandgefahr eigenverantwortlich, wenn er den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat


Tags: Wettbewerbsrecht, Gewährleistung / Garantie, Versandkosten, Kaufrecht, Abmahnung Wettbewerbsrecht

Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

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