Click & Collect: Widerruf nicht möglich

Click & Collect: Widerruf nicht möglich


Click & Collect ist zur jetzigen Zeit beliebter denn je. Im Internet wird das Produkt gekauft oder reserviert und wird im Geschäft anschließend abgeholt. Jedoch muss hier aufgepasst werden, wie es mit dem Widerrufsrecht aussieht. Es kommt auf den Zeitpunkt und den Ort des Vertragsschlusses an.

Den Verbrauchern steht das Widerrufsrecht nur zu, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt - heißt, wenn der Vertragsabschluss unter der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind neben Telefon, E-Mail und schriftliches Bestellformular auch das Warenkorbsystem im Internet. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, den Kunden eine Widerrufsrechtbelehrung sowie ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen. Diese Texte und Formulare finden sich meist auf der Website des Verkäufers. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht erklären, da es bereits vor Sichtung der Ware einen Vertrag mit dem Unternehmer geschlossen hat und sich somit rechtlich verpflichtet hat.

Für das Widerrufsrecht kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und wie dieser stattfindet. Wenn Kaufvertragsschluss nicht erst im Laden vor Ort passiert, sondern schon vorher am Telefon, per E-Mail oder im Online-Shop, besteht ein Widerrufsrecht. Später wird  dann nur noch die Ware abgeholt. Der Kunde prüft die Ware zu Hause und kann bei Nichtgefallen binnen 14 Tagen ein Widerrufsrecht ausüben.

Es spielt hierfür keine Rolle, ob die Bezahlung auch erst im Laden passiert. Denn dies stellt nur die Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag dar, der bereits vorher rechtlich verbindlich mit den Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde. Es ist gedanklich zwischen dem rechtlichen Moment des Schließens des Kaufvertrages (z. B. E-Mail an den Verkäufer, Verkäufer bestätigt den Vertrag per E-Mail) und der "Erledigung" des Vertrages (Bezahlen im Laden, Aushändigung der Ware) zu trennen. Für diesen Fall besteht ein Widerrufsrecht, da der Kunde die rechtliche Bindung vorher eingegangen ist.

Anders ist es, wenn vorher noch kein rechtlich bindender Vertragsschluss stattfand. Dann hat der Kunde die Ware nur reserviert und der (rechtliche) Zeitpunkt der Kaufentscheidung durch den Kunden und die Bestätigung durch den Verkäufer finden vor Ort im Laden statt. Der Kunde ruft z. B. im Geschäft an und reserviert sich eine Hose. Der Verkäufer legt die Ware zur Seite und händigt sie dem Kunden dann aus. Der Kaufvertrag wird direkt vor Ort geschlossen. Es besteht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher.

Diese Variante benachteiligt den Kunden, da er die Ware nicht prüfen konnte. Konnte der Kunde das Bekleidungsstück nicht vorher anprobieren, besteht trotzdem für ihn kein gesetzliches Widerrufsrecht. Kommt er nach Hause und stellt fest, dass die Hose nicht passt, kann er nur auf einen freiwilligen Umtausch beim Verkäufer hoffen. Dies kann vom Gesetzgeber im Grunde nicht gewollt sein. Daher sollten Händler darauf achten, den Kunden eine Anprobe zu ermöglichen, um die Kunden nicht abzuschrecken.

Ursprünglich war Click & Collect ganz anders gedacht, nämlich als ein Zusatzservice der Ladengeschäfte: Der Kunde geht in den Laden und sieht sich eine Ware an. Er kann die Ware in Ruhe probieren, fühlen und prüfen. Dann stellt er fest, dass das Produkt nicht die ideale Größe hat oder nicht mehr in seiner Lieblingsfarbe vorhanden ist. Er bestellt es verbindlich im Laden online auf den dort zur Verfügung stehenden Geräten ("click"), später holt er es nur noch ab und bezahlt ("collect"). Bei dieser Variante benötigt der Kunde kein zusätzliches Widerrufsrecht, da er die Ware schon kennt und geprüft hat.

Ein Widerruf von Kaufverträgen über Produkte ist bei der „neuen“ Click & Collect-Variante á la Corona den Kunden jedoch nur erlaubt, wenn vor Übergabe der Ware der Vertrag mit dem Verkäufer verbindlich geschlossen wurde. Allerdings kann die Ware nicht zurückgegeben werden, wenn die Entscheidung erst im Laden gefallen ist. Dann wäre die Ware bis dahin somit nur reserviert gewesen. In dem Fall hat der Kunde online, per Telefon oder per E-Mail lediglich einen Reservierungsvertrag geschlossen, damit der Verkäufer die Ware für ihn zurücklegt.

Hat der Verbraucher für den Fall einer Reservierung dann im Laden keine Gelegenheit, die Ware auszuprobieren, ist er schlechter gestellt als ein Kunde, der einen Fernabsatzvertrag vorher verbindlich schließt. Diese Benachteiligung kann jedoch nicht die Lösung sein. Verkäufer sollten Probiermöglichkeiten für die Kunden schaffen. Alternativ könnte der Händler den Kunden auch freiwillig ein Umtauschrecht einräumen. So bleibt der Kundenservice nicht auf der Strecke und es lassen sich dadurch schlechte Bewertungen vermeiden, bis der Gesetzgeber hierfür eine Lösung geschaffen hat.


 


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