HCVO gilt für Bachblüten-Präparate

Falsch


Produkte, die oral eingenommen werden, aber keine Arzneimittel sind, wie z. B. Präparate von Bachblüten-Essenzen unterlegen nicht der Health-Claims-Verordnung, da es sich nicht um typische Lebensmittel handelt. Bis 2005 wurden Bachblüten-Produkte als Arzneimittel vermarktet, so dass es schon begrifflich kein Lebensmittel sein kann oder sein konnte.

Richtig

HCVO für alle Lebensmittel anwendbar
Die Health-Claims-Verordnung regelt Vorgaben zu nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen von Lebensmitteln. Sie ist nach dem Urteil des EuGH vom 23.11.2016 (C-177/15) auch auf ein Lebensmittel anwendbar, das noch vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach mit den gleichen materiellen Eigenschaften als Lebensmittel vermarktet wurde.


Tags: Wettbewerbsrecht, Online - Bestellablauf, AGB, Verbraucherschutz, Gesundheitswerbung, Abmahnung Online - Handel

Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.