"Low Carb" abmahnfähig

Wenig Kohlenhydrate, viel Abmahnung

Wer abnehmen will, greift heute nicht mehr einfach etwas weniger in die Chips Tüte oder gibt sich FDH zufrieden, sondern bevorzugt spezielle diätische Lebensmittel. Ein Lebensmittel, dass erfolgreiches Abnehmen verspricht, scheint das Abnehmen ganz leicht zu ermöglichen. Zu Lebensmitteln sind die „Low Carb“-Varianten sehr bekannt und beliebt. Bei dieser Diät werden dem Körper weniger Kohlenhydrate und dafür mehr andere Nährstoffe, wie z.B. Eiweiß, zugeführt.

Die Ergebnisse sprechen in einigen Fällen sogar für die Diät-Form. Deshalb ist es auch kein Wunder, dass sich darum ein aktiver Markt gebildet hat, der mit einfachen „Low Carb“ Rezepten die Kunden versucht zu locken.

Dennoch kann die Bezeichnung „Low Carb“ für die Lebensmittel-Hersteller unangenehme Folgen haben: Denn sobald man unerlaubt mit nährwertbezogenen Angaben wirbt, drohen Abmahnungen. Dass die Werbung mit „Low Carb“ hiervon betroffen ist, hat das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az.: 12 O 101/18) entschieden. Der Händler vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Werbung nur aussagt, dass sich das Lebensmittel für diese Ernährungsform eignen würde, da es eben wenig Kohlenhydrate enthält.

Das Gericht entschied, dass es sich bei „Low Carb“ – anders als von dem Anbieter des Lebensmittels vorgetragen – nicht lediglich um eine unschädliche Werbeaussage für Pizzateig-Backmischungen handelt, sondern bereits diese Formulierung eine genehmigungspflichtige, nährwertbezogene Angabe darstellt.

Im Urteil heißt es dazu:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich das Verbraucherverständnis auch auf den Nährwertgehalt des angebotenen Lebensmittels. Bereits aus der Argumentation des Beklagten folgt, dass die mit „Low Carb“ bezeichnete Ernährungsweise auf eine reduzierte Aufnahme von Kohlenhydraten gerichtet ist. Aus diesem Grund geht das Verbraucherverständnis bei einem mit dieser Angabe bezeichneten Lebensmittel dahin, dass das Lebensmittel für diese Ernährungsform geeignet ist, eben weil es eine geringe Menge an Kohlenhydraten enthält. Dies ist ohne weiteres eine auf das Produkt bezogene Angabe zu den Nährwerten."

Aus diesem Grund ging das Gericht so weit zu sagen, dass die Abmahnung aufgrund des Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) 1924/2006) berechtigt war.

 
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