Verbraucherschlichtung

Stelle der Verbraucherschlichtung - Pflichtangabe?

Sollten Sie vorhaben demnächst in den Online-Handel einzusteigen, müssen Sie aufpassen, dass Sie nicht in die „Verbraucherschlichtungsverfahren-Falle“ tappen. Ein solches Schicksal hätte beinahe eine Europäische Internet Firma ereilt.

Dem Unternehmen wurde nämlich vorgeworfen, nicht anzugeben, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich der Verbraucher bei Bedarf wenden kann. Der Dachverband der Verbraucherzentralen sah hier einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VBSG, da die Pflichtangaben nicht eingehalten wurden.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) verneinte schließlich die Vorwürfe, und gab an, dass die bloße Voraussetzung nach besagten Pflichtangaben für eine solche Hinweispflicht sei, dass sich der Unternehmer zu einer Teilnahme an einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben muss.

Ergo ist die bloße Bereitschaft etwas anderes als Verpflichtung.

Tappen sie also nicht in die „Verbraucherschlichtungs-Falle“, und kennen Sie den Unterschied zwischen Teilnahme und Bereitschaft!

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular


Tags: Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen

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