Kundenzufriedenheitsanfragen verboten

Falsch


Verbrauchern stehen keine Ansprüche auf Unterlassung zu, wenn sie E-Mail-Werbung von Unternehmern erhalten. Dies ist den Verbraucherverbänden vorbehalten. Außerdem kann man solchen Ansprüchen aus dem Weg gehen, indem man die Werbung mit regulärer E-Mail-Post verknüpft und z. B. zusammen mit einer Rechnung eine Kundenzufriedenheitsbefragung übersendet. Denn dann erfolgt keine separate Kontaktaufnahme per E-Mail, sondern gleichzeitig mit der E-Mail-Übersendung der Rechnung.

Richtig

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail verboten
In seinem Urteil vom 10. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof bei einer gemeinsamen E-Mail-Übersendung von Werbung mit einer Rechnung den Verbrauchern einen unerlaubten Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht bescheinigt und einen Unterlassungsanspruch gegen die Unternehmer zugesprochen. Aus diesem Grund sind Kundenzufriedenheitsanfragen, auch wenn diese gleichzeitig mit regulärer E-Mail-Post, wie z. B. gemeinsam mit einer Rechnung übersendet wird, von den Unternehmen zu unterlassen.


Tags: Wettbewerbsrecht, Werbeaussagen, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht

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