Keine Haftung für Dritte

Falsch


Ein Beitrag in Rundfunk und Fernsehen, der aufgrund eines Anspruchs auf Unterlassung verbotetn wird, muss restlos überall gelöscht sein. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Betrag von einem Dritten im Internet aufrufbar gemacht wird. Solange der Beitrag aufrufbar ist, haftet die Rundfunkanstalt.

Richtig

Keine Haftung für Beiträge von Dritten auf YouTube
Sofern ein Rundfunkbeitrag wegen eines Anspruchs auf Unterlassung zu entfernen ist, so genügt es, wenn der Beitrag aus der Mediathek entfernt wird und auf gängige Suchmaschinen eingewirkt wird. Für einen Dritten, der den Beitrag z. B. auf YouTube einstellt, haftet die Rundfunkanstalt jedoch nicht (BGH, Beschluss vom 12.07.2018).


Tags: Wettbewerbsrecht, Preisangabe / Grundpreise, Verbraucherschutz, Versandkosten, Werbeaussagen, Abmahnung Online - Handel

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von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

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