Klage in Deutschland auch bei Auslandsbericht möglich

Falsch


Verletzt der auf einer Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt erschienene Bericht und dessen Bilder das Persönlichkeitsrecht einer Person, so muss der Anspruch auf Unterlassung zwingend im Ausland, nämlich am Sitz der Rundfunkanstalt und damit vor den dortigen Gerichten im Ausland geltend gemacht werden, auch wenn die Klagen im Ausland nicht immer einfach sind.

Richtig

Deutsche Gerichte auch bei Auslandsbezug zuständig
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2016 (Az.: VI ZR 678/15) klargestellt, dass der Verletzte die Wahl hat, entweder bei dem Gericht der Niederlassung des Urhebers zu klagen oder bei dem Gericht, in dem der Verletzte auch später Schadensersatz fordern möchte, oder in jedem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der im Internet veröffentlichte Inhalt zugänglich war oder noch ist.


Tags: Wettbewerbsrecht, Abmahnung Online - Handel

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