BGH - auch zum Widerrufsrecht beim Matratzenkauf

Wie jetzt? Schon wieder die Matratzen?

Das Widerrufsrecht hat so seine Tücken – trotz der Regeln, die einen geordneten und fairen Binnenmarkt gestatten sollen.

Hin und wieder gibt es dann Fälle, die herausstechen und gutes Geschichtsmaterial wären. Der EuGH gab die Richtung, wie hier berichtet, nun bestätigte der deutsche Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 3. Juli 2019.

Das Phänomen Matratze

Das Widerrufsrecht hier ist gar nicht mal so schwer; ist die Matratze kein Hygiene Artikel, darf man sie nach dem Auspacken auch mal ausprobieren. Wird allerdings vorher deutlich gemacht (zum Beispiel durch die besondere Verpackung mit entsprechender Aufschrift), dass man das Produkt aufgrund von Hygienebedenken nach dem Auspacken nicht mehr zurückgeben darf, ist das Widerrufsrecht nicht anwendbar.

Ganz einfach, oder doch nicht?

Naja, nicht ganz: laut EuGH durfte der Verkäufer das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht aus hygienischen Gründen für die Rückgabe der Matratze verweigern. Da hilft auch kein separater Hinweis.

Dem schloss sich der BGH nun an und beendete damit den jahrlangen Rechtsstreit. Im Leitsatz heißt es:

"Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat."

Eine Matratze sei schließlich nicht weniger und nicht mehr ein Hygiene-Artikel wie zum Beispiel ein T-Shirt, so das Gericht. Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Entfernung einer Hygiene-Folie würde nur dann greifen, wenn das Produkt nach dem Auspacken nicht mehr verkehrsfähig ist. Und in beiden Fällen, also beim T-Shirt und bei der Matratze, könne man den Artikel nach dem Kontakt mit menschlicher Haut oder Kleidung reinigen und desinfizieren lassen und so die Ware wieder in den Verkehr bringen und weiterverkaufen.

Kurz gesagt: der Hygiene-Hinweis beim Widerrufsrecht ist eben nur für ganz besondere Fälle gedacht. Also kann man auch als Verbraucher aufatmen und ohne Risiko online Matratzen shoppen.


Bitte wenden Sie sich bei Fragen gern an mich.


Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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