Wer ist "Hersteller" von Lebensmitteln?

Als Hersteller von Lebensmitteln kommt nicht zwingend nur derjenige in Betracht, der das Lebensmittel produziert.

Lebensmittel sind gemäß der von der Verordnung (EG)Nr. 178/2002 (EU-Basis-Verordnung) in die seit 13.12.2014 geltende Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) durch Art. 2 Abs. 1 a) übernommenen Definition alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.

Zu den Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi und alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung absichtlich hinzugesetzt werden. Nicht zu den Lebensmitteln gehören Futtermittel, lebende Tiere (soweit nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet), Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (im Sinne des Übereinkommens über Suchtstoffe) sowie Rückstände und Kontaminanten.

Sofern der Produzent des betreffenden Lebensmittels seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat, gilt der (Online-)Händler innerhalb der EU als Quasi-Hersteller. Gemäß Art. 8 Abs. 1 LMI ist "Lebensmittelunternehmer" derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Wenn dieser Unternehmer jedoch niht in der Europäischen Union niedergelassen ist, gilt als Lebensmittelunternehmer stets der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt. Somit entstehen auch für den Quasi-Hersteller Pflichten der Produkthaftung und der Produktsicherheit sowie der Lebensmittelkennzeichnung.
 
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