Verletzt der auf einer Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt erschienene Bericht und dessen Bilder das Persönlichkeitsrecht einer Person, so muss der Anspruch auf Unterlassung zwingend im Ausland, nämlich am Sitz der Rundfunkanstalt und damit vor den dortigen Gerichten im Ausland geltend gemacht werden, auch wenn die Klagen im Ausland nicht immer einfach sind.
Richtig
Deutsche Gerichte auch bei Auslandsbezug zuständig
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2016 (Az.: VI ZR 678/15) klargestellt, dass der Verletzte die Wahl hat, entweder bei dem Gericht der Niederlassung des Urhebers zu klagen oder bei dem Gericht, in dem der Verletzte auch später Schadensersatz...
Ein Beitrag in Rundfunk und Fernsehen, der aufgrund eines Anspruchs auf Unterlassung verbotetn wird, muss restlos überall gelöscht sein. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Betrag von einem Dritten im Internet aufrufbar gemacht wird. Solange der Beitrag aufrufbar ist, haftet die Rundfunkanstalt.
Richtig
Keine Haftung für Beiträge von Dritten auf YouTube
Sofern ein Rundfunkbeitrag wegen eines Anspruchs auf Unterlassung zu entfernen ist, so genügt es, wenn der Beitrag aus der Mediathek entfernt wird und auf gängige Suchmaschinen eingewirkt wird. Für einen Dritten, der den Beitrag z. B. auf YouTube einstellt, haftet die Rundfunkanstalt...
Pressefreiheit berechtigt dazu, über alles so zu berichten, dass es eine breite Leserschaft liest. Da kann man nicht immer der Wahrheit treu bleiben oder auf die Befindlichkeiten der Leute achten.
Richtig
Wahrheit, Menschenwürde und wahre Berichterstattung
Der Pressekodex des deutschen Presserats sagt: „Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.“
Wenn einmal etwas veröffentlicht wurde, auch wenn es falsch ist, kann man als Betroffener hiergegen nichts mehr unternehmen. Was einmal öffentlich ausgesprochen wurde, ist nun einmal in der Welt.
Richtig
Wahrheit, Menschenwürde und seriöse Berichterstattung
Wurde eine objektiv falsche Berichterstattung veröffentlicht, muss eine Richtigstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarem Umfang erfolgen. Dann wird die Berichtigung auch wahrgenommen.
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