Nicht bei LUCID träumen!

Nicht bei LUCID träumen!

Seit dem neuen Verpackungsgesetz vom 01.01.2019 wurden bereits viele Händler abgemahnt. Die neue LUCID Datenbank, die Teil des neuen Gesetzes ist, sei daran „schuld“. Das LUCID-Register ist ein öffentliches Register, welches die Händler und Hersteller listet, die Waren mit Verpackungen in Verkehr bringen. Dabei hat sich gar nicht so viel zur vorigen Verpackungsverordnung geändert – denkt man!

Unternehmer müssen nämlich mittlerweile sämtliche Verpackungen, die sie selbst gewerblich in den Verkehr gebracht haben, lizenzieren lassen und sich in der LUCID Datenbank bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eintragen. Einzige Ausnahme betreffen sogenannte Serviceverpackungen, die vom Vertreiber vor Ort befüllt werden, wie z. B. Brötchentüten, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher).

Die Registrierungspflicht der Hersteller besteht seit 01.01.2019 im Inkrafttreten des VerpackG. Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die im Rahmen von B2C und B2B versendet werden, haben im Verpackungsregister LUCID ihre Stammdaten zu hinterlegen und erhalten eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist bei dem Systemvertragspartner anzugeben und für den Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages durch den Entsorger erforderlich. Die Registrierungen betreffen praktisch alle Online-Händler, da die Versandverpackungen in der Regel erstmalig durch diesen Händler in den Verkehr gebracht werden. Durch die Registrierung in der LUCID Datenbank ist es nun für Mitbewerber einfacher zu kontrollieren, ob ein Unternehmer seiner Registrierungs- und Lizenzpflicht nachkommt.

Zu beachten ist, dass der Herstellerbegriff des VerpackG weiter gefasst ist als etwa nur der Hersteller des eigentlichen Produkts. Auch ein Händler bzw. Vertreiber kann als Hersteller gelten, wenn zum Beispiel:

  • das Unternehmen selbst auf der Verpackung genannt wird
  • das Unternehmen im Ausland seinen Sitz hat und Verpackungen nach Deutschland liefert
  • das Unternehmen zwar in Deutschland sitzt, aber verpackte Waren vom Ausland nach Deutschland importiert
  • der Versandhändler die Ware in seine eigenen Versandverpackungen befüllt und an Endverbraucher weiterversendet (auch im Fall von Rücksendungen, wenn das Produkt in der eigenen Verpackung an den Endkunden zurückgeschickt wird).

Der Online-Händler hat allerdings dann keine derartigen Verpflichtungen, wenn er seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, da dann diesem Dritten als Versanddienstleister die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht zukommt (z. B. bei Fulfillment bzw. Dropshipping). Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Unternehmer genannt ist.

Wird eine Registrierung unterlassen, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen. Dies bedeutet, dass diese Verpackung überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Spätestens jetzt sollte man sich also, falls man es noch nicht getan hat, schnellstmöglich dort eintragen, weil sonst nicht nur Abmahnungen, sondern auch hohe Bußgelder drohen.

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Tags: Wettbewerbsrecht, Widerrufsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Wettbewerbsrecht

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