LMIV bei Vertragsschluss

Falsch


Die Pflichten der Lebensmittelinformationsverordnung sind dann noch nicht im Online-Shop zu erfüllen, wenn die Lebensmittel nach Hause geliefert werden und der Kunde sich erst an der Haustür entscheidet. In dem Fall genügt es, wenn der Kunde die Zutaten auf der Verpackung direkt an der Haustür lesen kann.

Richtig

Angaben der LMIV schon bei Vertragsschluss
Die LMIV verlangt, dass alle Informationen zu dem Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags vorliegen müssen. Bei Lieferung an die Haustür hat sich der Kunde bereits zuvor online für das Lebensmittel entschieden, so dass der Händler verpflichtet ist, im Online-Angebot die Pflichten nach der LMIV zu erfüllen.

   

Tags: Wettbewerbsrecht, Lebensmittel / Textilien / Kosmetik, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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