Beschränkungen der Lebensmittelwerbung für Kinder

Lebensmittelwerbung für Kinder wird ab 01.06.2021 beschränkt

Das zunehmende Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen geht häufig auf eine falsche Ernährung zurück. Nicht nur die Werbung, die genau diese Altersgruppe anspricht und zum Kauf auffordert bzw. die Eltern über die Kinder zum Kauf auffordert, sondern auch das Erwecken eines falschen Eindrucks, dass durch dieses Lebensmittel eine ausgewogene Ernährung gewährleistet wird, soll es künftig nicht mehr geben. Hierauf hat künftig der Deutsche Werberat als Selbstkontrolleinrichtung der Werbeindustrie ein besonderes Auge und wird die Einhaltung des neuen Werbekodexes überwachen.

Ab dem 1. Juni 2021 treten hierzu die neuen „Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation für Lebensmittel“ in Kraft. Diese gelten für alle online und offline geschalteten Werbungen, wie Werbung im TV, auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften, im Radio, im Internet, in den sozialen Medien oder im Sponsoring. Sicherlich geht der neue Kodex auch gegen eine absichtliche Fehlinformation nicht nur der Kinder, sondern auch der Erwachsenen durch die Werbeaussagen vor, um die Volkskranheiten wie Diabetes einzudemmen. Allerdings schützt der Kodex nicht vor jeglicher werbenden Darstellung. Es bestehen für die Lebensmittelunternehmer durch den Kodex auch künftig keine Beschränkungen bei der reinen Aufmachung und Bezeichnung des Produkts, dessen Etikettierung und Verpackung sowie bei redaktionell informierenden Medieninhalten.

Die Liste der Verhaltensregeln ist lang und wird vom seit über 46 Jahren tätigen Deutschen Werberat unter den Aspekten, dass ein Missbrauch des Verbrauchervertrauens in die Qualität des Lebensmittels zu unterlassen ist, dass einem gesunden Lebensstil oder einer ausgewogenen, gesunden Ernährung nicht entgegengewirkt bzw. zu einem übermäßigen oder einseitigen Konsum ausgefordert wird oder bestimmte Lebensmittel in der Werbung abgewertet und positive Eigenschaften von eigentlich nicht gesunden Lebensmitteln hervorgehoben werden. Als Beispiele für das Hervorheben einzelner positiver Eigenschaften bei im Grunde ungesunden Lebensmitteln werden vom Werberat die Werbeaussagen „unter Zusatz wertvoller Vitamine und Mineralstoffe“ oder „hoher Vollkornanteil für körperliche Leistungsfähigkeit“ genannt.

Zwar spricht bereits das Wettbewerbsrecht in Nr. 28 des Anhangs zu § 3 UWG ein allgemeines Verbot dahingehend aus, dass Kinder oder deren Eltern nicht unmittelbar zum Kauf aufgefordert werden dürfen, um die Kinder und auch die Eltern vor einer Manipulation durch Einschaltung der Kinder zu schützen. Deshalb kann eine Abmahnung erfolgen, wenn ein Produkt (Kinderspielzeug, Videospiele für Kinder) durch eine bestimmte Art und Weise der Werbung (Verwendung der Umfangssprache der Kinder, Abbildung von Kindern in der Werbung) in einem den Kindern zugänglichen Umfeld (Kinderzeitschriften, Kindersendungen) beworben wird. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass diese Personengruppen unmittelbar zum Kauf von Produkten aufgefordert werden, so dass eine große Hürde vorliegt.

Eine indirekte oder mittelbare Aufforderung in einer Weise, dass Kinder erst aus anderen Umständen darauf schließen, dass sie ein Produkt kaufen sollten, reicht jedoch für ein gesetzliches Verbot und damit für eine Abmahnung nicht aus. Aus diesem Grund gab es für die Lebensmittelwerbung bislang viele Umgehungsmöglichkeiten, gegen die der Kodex für die kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel nun vorgeht. Es handelt sich zwar um eine Selbstverpflichtung, die bei Unternehmern nicht zu gesetzlichen Sanktionen oder Abmahnungen führen kann. Allerdings hat der Deutsche Werberat andere wirksame Mittel, wie die Lebensmittelunternehmer zur Einhaltung des Kodexes angehalten werden.

Hält sich ein Werbender nicht an den Kodex, kann von jedermann der Deutsche Werberat angerufen und eine Beschwerde eingereicht werden. Stellt der Werberat einen Verstoß gegen den Kodex dann fest, fordert er den Werbenden zunächst zur Änderung oder gänzlichen Einstellung der Werbung auf. Dies führt nach eigenen Angaben des Werberats bereits zu einer Erfolgsquote von 94 %. Die übrigen 6 %, die sich uneinsichtig zeigen, können durch den Werberat in einer entsprechende Pressemitteilung gerügt werden, die das Unternehmen durch den dadurch entstehenden öffentlichen Druck wohl in den meisten Fällen zum Umdenken bewegen wird. Aus diesem Grund wird der Großteil der Hersteller, Händler und Medien die Werbestrategien nun bis zum 01.06.2021 ändern.



Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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