zurückgezogenes Gebot

Falsch

Sofern sich der Käufer vom Vertrag ohne ein Recht darauf einfach zurückzieht und nichts mehr von dem Vertrag wissen will, dann muss er dem Verkäufer immer den Schaden in Höhe der Differenz ersetzen, wenn der Verkäufer das Produkt zu einem weit niedrigeren Betrag veräußert.

Richtig

Der Verkäufer ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht rechtlich dazu angehalten, den ihm in diesem Fall entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Er darf beispielsweise nicht böswillig das erstbeste Angebot annehmen, das nur einen geringen Erlös erzielt.


Tags: Wettbewerbsrecht, Werbeaussagen, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht

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