Vertragsstrafe ohne weitere Ankündigung

Falsch


Die Beseitigung des Rechtsfehlers aus der Abmahnung ist zwar wichtig. Aber wenn der Fehler noch weiter vorhanden ist, kann der Abmahner nicht ohne weiteres die dort genannte Vertragsstrafe in der vollen Höhe aus der Unterlassungserklärung fordern.

Richtig

Die Vertragsstrafe fällt sofort bei jedem Verstoß an.
Die Vertragsstrafe kann sofort und ohne weitere Ankündigung vom Abmahnenden gefordert werden. Mit der Verpflichtungserklärung zur Unterlassung wird ein Vertrag eingegangen. Ein neuer Verstoß begründet bereits die Vertragsstrafe in voller Höhe.


Tags: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Abmahnung Online - Handel, Abmahnung Urheberrecht, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Abmahnung Markenrecht

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