Wichtige Abmahngründe

Die Abmahnung - ein fragwürdiges Instrument für den fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz

Allein der Gedanke an Abmahnungen bereitet den Online-Händlern einen bitteren Geschmack im Mund. Abmahnungen sollen Verstöße ahnden, allerdings ist in der Regel niemand zu Schaden gekommen. Vor allem der so hoch gehaltene Schutz des fairen Wettbewerbs führt dazu, dass große Händler nichts ändern und die Abmahnkosten aus der Portokasse zahlen, während kleine Startups in der Existenz bedroht oder zerstört sind. Auf einenn Schlag kommen Kosten für Rechtsanwälte, juristische Texte und technische Änderungen im Shop auf die jungen Unternehmer zu. Dies schadet dem Wettbewerb und führt zu weniger Vielfalt in den Angeboten. Das Problem beschäftigt auch seit einigen Jahren den Bundestag - beispielhaft hier eine Ausführung über den "Abmahnmissbrauch im Online-Handel", bereits aus dem Jahre 2010. Getan hat sich seither für die Händler nichts.

Die meisten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beten das immer Gleiche herunter. Deshalb ist es z. T. für die Abmahner möglich, mit standardisierten Textbausteinen eine tägliche Masse an Abmahnungen zu produzieren. Teilweise werden diese Abmahnungen noch nicht einmal von Juristen verfasst - eine sehr fragwürdige Abmahnindustrie, die weder den Wettbewerb noch den Kunden schützen wollen.

Beispiele für Abmahnungen:

1. OS-Link

Der Link zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) muss gemäß ODR-Verordnung seit 09.01.2016 von allen europäischen Unternehmern, die mit Verbrauchern online Verträge schließen, auf der Website gut sichtbar sowie in den AGB angegeben werden. Der Nutzen der OS-Plattform ist für die Verbraucher jedoch als gering einzustufen, da es für Probleme mit Online-Händlern faktisch nur eine Schlichtungsstelle in Deutschland gibt und Händler eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren ausschließen können (was im übrigen gerade die Großen am Markt tun).

2. Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht wurde 2014 durch die EU im Zuge der Verbraucherrechte-Richtlinie grundlegend geändert und vereinheitlicht. Die Widerrufsfrist beträgt EU-weit 14 Tage. Das Gesetz gibt zwar eine Muster-Formulierung vor, jedoch ist diese mit zahlreichen Varianten unnötig verkompliziert und deshalb kaum rechtssicher ohne Spezialisten zu formulieren. Das seit 2014 verpflichtende Muster-Widerrufsformular wird zudem von den Verbrauchern aus ganz praktischen Gründen gar nicht genutzt, denn wer druckt heutzutage schon ein Formular aus und trägt dort seine Daten ein. Der einfachere Widerruf via E-Mail oder durch die Rückgabeprozesse der Plattformen wird daher verständlicherweise bevorzugt. Trotzdem wird das Fehlen des Formulars massiv abgemahnt. Auch Veränderungen des gesetzlichen Formulars sind nicht gestattet.

3. Grundpreise

Die deutsche Preisangabenverordnung legt eine Grundpreisangabe für sämtliche Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, fest. Diese schwammige Vorschrift führt dazu, dass inzwischen fehlende Grundpreise erfolgreich in Masse abgemahnt werden. Die Bezugnahme auf eine falsche Bezugsgröße für die Angabe des Grundpreises ist vor allem bei den Variantenangeboten von Plattformen problematisch. Ein weiteres Beispiel dafür, dass eine Abwägung zwischen Gesetzesverstoß und Verbrauchernutzen außer Acht bleibt. Lösungen hierzu kann der Gesetzgeber anbieten, indem er wie in anderen EU-Ländern auch eine exakte Grundpreispflicht festlegt.

4. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden in der Vergangenheit von den Händlern eigentlich nur dafür benötigt, einen Vorteil gegenüber den gesetzlichen Regelungen zu erlangen. Damit war die Bereithaltung von AGB freiwillig. Nunmehr werden die AGB jedoch mehr und mehr dafür genutzt, zahllose vorvertragliche Informationspflichten unterzubringen. Diese Informationen sind kompliziert und lang und werden kaum von den Kunden gelesen, geschweige denn verstanden. Die Inhalte der Informationen sind für die Kunden darüber hinaus eher unwichtig, denn wer ist daran interessiert, wie der Vertragstext eines online geschlossenen Vertrages gespeichert wird, oder wer liest vorher in den AGB nach, wie der Online-Vertrag zustandekommt, zumal sich dies doch aus dem Bestellablauf ergibt? Fakt ist jedoch, dass eine sichere AGB-Erstellung für die Online-Händler den Gang zum Experten erforderlich macht.

Fazit

Abmahnungen führen nur in vereinzelten Fällen zu einem faireren Wettbewerb. Allerdings muss der Online-Händler ernüchternd zur Kenntnis nehmen, dass es ohne Rechtsexperten nicht geht. Der richtige Weg ist nicht, zunächst einmal zu sehen, wie das Produkt am Markt läuft, sondern gründliche Vorbereitungen für einen rechtssicheren Start zu treffen. Bis der Gesetzgeber Änderungen hinsichtlich der Abmahnungen geschaffen hat, muss ein Experte für Internet-Recht beauftragt werden.

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Tags: Wettbewerbsrecht, Widerrufsrecht, Gewährleistung / Garantie, Preisangabe / Grundpreise, Online - Bestellablauf, AGB, Verbraucherschutz, Werbeaussagen, Abmahnung Online - Handel

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