Kein Anbieten von nicht StVZO-zugelassenen Produkten

Falsch


Die technischen Automatismen auf Plattformen, z.B. die Einsortierung von nicht im Straßenverkehr zugelassenen Fahrradlampen bei Amazon unter Rubriken wie "Radsport" bzw. die Zuordnung bei "Wird oft zusammen gekauft" bei Angeboten von Fahrradlampen sind vom Verkäufer nicht zu vertreten.

Richtig

Kein Anbieten von nicht StVZO-zugelassenen Produkten
Allein durch die Handlung, auf der Plattform Amazon diese nicht nach StVZO zugelassenen Fahrradlampen anzubieten, muss sich der Verkäufer die bekannten technischen Zuordnungen seitens Amazon zurechnen lassen. Der Hinweis darauf, dass die Lampen nicht zugelassen sind, entbindet nicht von der Haftung.


Tags: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Abmahnung Online - Handel, Abmahnung Urheberrecht, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Abmahnung Markenrecht

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