Geoblocking-harte Strafen von EU

Geoblocking - EU verfolgt Verstöße hart

Am 03.12.2018 ist das neue Geoblocking-Gesetz der EU in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll vor allem den grenzübergreifenden Handel in der EU-Ländern fördern. Doch auch schon zuvor waren Eingriffe in den freien, grenzüberschreitenden Wettbewerb zum Teil nach EU-Wettbewerbsvorgaben strafbar. Die EU verhängt hierzu Geldbußen. Und das nicht zu knapp: Ca. 40 Mio. Euro muss das Modeunternehmen „GUESS“ wegen Behinderungen von grenzüberschreitenden Online-Verkäufen bezahlen.

Aber was war passiert? Die EU-Wettbewerbskommissarin sagte hierzu: „Guess hat versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen […]“

Das Modeunternehmen hat Händlern den Verkauf in andere EU-Länder verboten, und zwar durch Vertriebsvereinbarungen. Und das ist bis hierhin auch noch alles schön und gut. Allerdings sind Einschränkungen des Europäischen Binnenmarktes nicht gänzlich zulässig. Ein solcher Verstoß wurde Guess zum Verhängnis, indem der Konzern die anderen (kleineren) Händler eingeschränkte. Hierdurch sind die Endkundenpreise künstlich hochgehalten worden.

Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, ihr Vertriebssystem selbst zu gestalten. So ist im Grunde nichts dagegen einzuwenden, dass durch selektive Vertriebssysteme erreicht wird, dass die Produkte nur von vorab sorgfältig ausgewählten Verkäufern angeboten werden dürfen. Allerdings haben Verbraucher auch das Recht, die Waren bei jedem der sorgfältig ausgewählten Händler zu kaufen – auch wenn dieser Händler seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Auch ein grenzübergreifender Online-Vertrieb muss den ausgewählten Verkäufern zugestanden werden.

Die Untersuchung der EU-Wettbewerbshüter hat ergeben, dass das Modeunternehmen die eigens ausgewählten Händler daran hinderte, die Marke Guess für die Werbung auf Online-Suchmaschinen zu verwenden, einen Online-Verkauf ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung seitens Guess vorzunehmen, den Verkauf an Verbraucher außerhalb von speziell zugewiesenen Händlergebieten vorzunehmen, einen Querverkauf zwischen zugelassenen Händlern und anderen Einzelhändlern durchzuführen und eigenständig Preise für Guess-Produkte festzusetzen.

Die Folge war eine Abschottung der einzelnen Märkte der EU-Länder mit großen Folgen für den Wettbewerb: Die Einzelhandelspreise für Guess-Produkte lagen vor allem in Mittel- und Osteuropa zwischen 5 - 10 % über dem westeuropäischen Niveau.

Obwohl die Verstöße zeitlich vor Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung am 3. Dezember 2018 lagen, handelte es sich auch schon damals um „Geoblocking“-Wettbewerbsverstöße. Das Bußgeld wurde verhängt, da das Bekleidungsunternehmen Online-Werbung und Online-Verkäufe an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verhinderte.

Wer hier also schummeln will, wird vor EU und Kommission ganz schnell still…   

 
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Tags: Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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