Abmahner muss Zugang der Abmahnung nicht beweisen.

Falsch


Wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, dann muss erst einmal der Abmahner überhaupt beweisen können, dass das der Brief mit der Abmahnung zugegangen ist. Wenn man behauptet, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, dann kann man sich vor der Abmahnung schützen.

Richtig

Abmahner muss Zugang der Abmahnung nicht beweisen.
Die einfache Schutzbehauptung, dass man die Abmahnung nie erhalten hätte, kann keinen rechtlichen Vorteil herbeiführen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss der Abmahner lediglich schlüssig darlegen, dass er das Abmahnschreiben an den Abgemahnten abgesandt hat.


Tags: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Abmahnung Online - Handel, Abmahnung Urheberrecht, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Abmahnung Markenrecht

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